Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz
Gastronovi GmbH
Stand: 15.04.2024
Wenn ein interner oder externer Hinweisgeber eine regelwidrige Handlung im Unternehmen meldet, spricht man von „Whistleblowing“. Diese vertrauliche Meldung kann Hinweise und begründete Verdachtsmomente zu tatsächlichen oder potenziellen Verstößen, die entweder bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, betreffen. Ein Hinweisgebersystem bietet also die Möglichkeit, potenzielle Verstöße aufzudecken.
Die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des EU Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) hat sich zum Ziel gesetzt, Personen zu schützen, die Verstöße melden. Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind. Für Deutschland sind die Vorgaben im HinSchG definiert. Dadurch kommt es zu einer gesetzlichen Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens (sogenannte „interne Meldestelle“).
Bei Verdacht auf Gesetzesverstöße, unethisches Verhalten oder Verstöße gegen unseren Code of Conduct steht Dir die Hinweisgeber-Meldestelle/ Portal zur Verfügung. Unsere Mitarbeitenden, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner können diese nutzen, um vermutete oder tatsächliche Verstöße zu melden.
Solche Verstöße beinhalten zum Beispiel:
- Betrug, Diebstahl, Veruntreuung
- Bestechung/Korruption
- Vergehen betreffend des Lieferanten-Sorgfaltsgesetz bzw. Lieferkettengesetz
- Kartellrechtsverstöße
- Verletzung der Datenschutz- oder IT-Sicherheitsrichtlinien
- Produktsicherheit
- Verstöße gegen Umweltschutzauflagen
- Interessenskonflikte
- Sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Verstöße gegen die persönliche Integrität
Am sichersten setzt Du eine Meldung ab, indem Du im Browser Deines privaten Rechners folgende Adresse öffnest: https://www.whistle-blow.org/transgourmet. Dieses Portal garantiert eine unabhängige und anonyme Verarbeitung der angezeigten Vorgänge.
Weiterhin kann sich der Hinweisgeber auch an hinweisgeber@gastronovi.com oder unter +49 421 408942-607 melden.
Eingehende Meldungen werden nach einem standardisierten und fairen Prozess bearbeitet. Sämtliche empfangenen Informationen werden streng vertraulich behandelt, Meldungen können auf Wunsch anonym abgesetzt werden, wobei die Anonymität auch im weiteren Prozessablauf in jedem Fall gewährleistet bleibt.
Nach Deiner Meldung erhältst Du innerhalb von 7 Tagen eine Mitteilung über den Eingang und die Kenntnisnahme der Meldung. Dabei kannst Du Dich auf einen diskreten und vertraulichen Umgang mit den Informationen verlassen. Spätestens 3 Monate nach Deiner Meldung wirst Du über die Informationen aus dem Untersuchungsprozess und entsprechenden Folgemaßnahmen informiert.
Das Hinweisgeberschutzgesetz beinhaltet den Schutz vor Benachteiligungen durch die Abgabe des Hinweises. Der Hinweisgeber hat deshalb keinerlei negative Konsequenzen zu befürchten. Werden Verstöße gegen deutsches Recht gemeldet, schützt das Gesetz den Hinweisgeber vor jeglichen negativen Konsequenzen wie Kündigung, Herabstufung, Beförderungsstopp, Verlagerung des Arbeitsplatzes, Rufschädigungen, Gehaltskürzungen, etc. Zudem haftet der Hinweisgeber nicht für den Schaden, der bei der Aufdeckung des Verstoßes entsteht.
Der Schutz der Identität des Hinweisgebers ist oberste Priorität des Hinweisgeberschutzgesetzes. Dieses wird durch die Möglichkeit zur vertraulichen Meldung gewährleistet. Die Identität des Hinweisgebers wird nur mit dessen Zustimmung mitgeteilt. Eine Ausnahme tritt bei gerichtlichen oder behördlichen Untersuchungen ein. Hier wird der Hinweisgeber vor der Mitteilung seiner Identität informiert.
Daneben werden dem Hinweisgeber eine kostenlose und umfassende Beratung und Unterstützungsmöglichkeiten zugesichert. Unter anderem sind dabei Abhilfemöglichkeiten und Verfahren gegen Repressalien beinhaltet.
Zudem gilt zum Schutz des Hinweisgebers die Beweislastumkehr. Das bedeutet, der Arbeitsgeber muss bei einer Benachteiligung des Hinweisgebers beweisen, dass diese unabhängig zur Hinweisabgabe erfolgt ist.
Daneben wird auch der Betroffene durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt. So werden die Beschuldigtenrechte gewahrt, wie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf oder auf ein faires Gerichtsverfahren. Zudem wird die Unschuldsvermutung bewahrt und die Verteidigungsrechte garantiert, die ein Recht auf Anhörung und auf Einsicht in ihre Akte beinhalten.
Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung oder Offenlegung kann weitreichende Folgen für die betroffene Person haben. Die Auswirkungen lassen sich unter Umständen nicht mehr gänzlich rückgängig machen.
Es sollen jedoch keine überhöhten Anforderungen an hinweisgebende Personen in Bezug auf die Überprüfung der Richtigkeit der Informationen gestellt werden. Deshalb besteht der Schutz für die hinweisgebender Person auch in solchen Fällen, in denen sich der Hinweis als nicht zutreffend herausstellt, die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung jedoch davon ausgehen konnte, dass der Hinweis zutrifft.
Ein Schutz für Hinweisgeber besteht allerdings nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen ist der böswillige Hinweisgeber sogar zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 38 HinSchG-E).